Steuervorteil durch aufgebauten Oldtimer

Oldtimer haben in Deutschland verkehrs- und steuerrechtliche Vorteile gegenüber regulär zugelassenen Fahrzeugen. Um allerdings als restauriertes Oldtimer-Fahrzeug anerkannt zu werden, bedarf es einer fachgerechten Instandsetzung und eines durch ein Gutachten festgestellten Zustandes. Dieser Zustand muss nach der Expertise des Gutachtens erhaltenswert sein.

Die Steuervorteile werden vor allem für Fahrzeuge wirksam, die mit großen Hubräumen und ohne Abgasreinigung fahren. Die Kfz-Steuer für Oldtimer ist einheitlich und pauschal geregelt. Egal wie viel Hubraum der Wagen hat, es werden immer 192 Euro im Jahr an Kfz-Steuer fällig. Das macht allerdings die Oldtimer-Zulassung für kleine Fahrzeuge wie den originalen Mini oder auch den Trabant 601 unattraktiv. Sie lägen trotz der hohen Schadstoffklasse mit Ihren geringen Hubräumen in der Kfz-Steuer unter dem Pauschalbetrag. Gleiches gilt für Motorräder, die ebenfalls mit kleineren Motoren ausgestattet sind, oder für Anhänger.

Steuervorteile für Kleinwagen und Motorräder uninteressant

Allerdings kann der Steuervorteil selbst bei Wagen mit sehr großen Maschinen die Aufbaukosten und die Restaurierung nur bevorteilen, nicht finanzieren. Auch das Absetzen von der Einkommenssteuer oder der Abzug als Betriebsausgabe ist bei Restaurationen von Oldtimern nur sehr begrenzt möglich. In der Regel wird hierfür ein Konstrukt gewählt, dass entweder über eine Autowerkstatt oder einen Verein läuft. Wenn der Vereinszweck beispielsweise die verkehrshistorische Denkmalpflege ist und dem Verein Arbeitszeit, Geld oder Sachwerte gespendet werden, kann dies in der Einkommenssteuererklärung Berücksichtigung finden.

Dann müssen aber in der Regel auch die Fahrzeuge Eigentum des Vereins sein. Das Finanzamt wird auch rasch misstrauisch, wenn einzelne Personen aus dem Verein unverhältnismäßigen Nutzen ziehen oder einen unmäßigen Vermögensvorteil aus der Vereinstätigkeit erhalten. Im Zweifelsfalle kann dies dazu führen, dass der Verein die Gemeinnützigkeit nicht erhält oder entzogen bekommt. Dann würde die Ausgabe oder Spende nicht mehr wirksam von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Wird das Auto von einem Betrieb gehalten, muss eine konkrete betriebliche Veranlassung gegeben sein, um die Ausgabe als Betriebsausgabe anzuerkennen. Beispiele hierfür können Repräsentationszwecke oder Werbung sein.