Oldtimer im Straßenverkehr

Historische Kraftfahrzeuge werden im Straßenverkehrsrecht, aber auch im Volksmund als Oldtimer bezeichnet. Witzigerweise handelt es sich dabei nicht um einen englischen Begriff, sondern um eine deutsche Wortschöpfung. Der Begriff Oldtimer bezeichnet im amerikanischen Englisch eher einen alten Menschen oder eine alte Idee. Ein altes, historisches Kraftfahrzeug ist in England oder den USA unter dem Begriff Classic Car geläufig, der sich hierzulande vor allem auf Hot Rods und Straßenkreuzer aus den USA der 1950er- bis 1970er-Jahre bezieht.

Um den begehrten Begriff Oldtimer als Fahrzeugart in den Kfz-Brief eingetragen zu bekommen, muss ein altes Fahrzeug gleich mehrere Voraussetzungen erfüllen. Die Erstzulassung zum Straßenverkehr in Deutschland muss mindestens dreißig Jahre her sein. Es gilt hier wirklich das Zulassungsdatum und nicht das Baujahr. Ob eine Zulassung zum Straßenverkehr in einem anderen Land ebenfalls statthaft ist, gilt als umstritten.

Originalteile und Erhaltungszustand

Außerdem muss das Fahrzeug in einem originalgetreuen Zustand sein. Dies muss in einem Gutachten nach der StVZO festgestellt werden. Als Faustregel gilt, dass mindestens achtzig Prozent der Fahrzeugteile original oder zeitgenössisch sein müssen. Ausnahmen hiervon sind nur erlaubt, wenn sie der Fahrzeugsicherheit oder der Verkehrssicherheit dienen. Klassische Beispiele sind das Nachrüsten von Sicherheitsgurten oder einer Abgasreinigungsanlage. Auch bessere Beleuchtung wird in der Regel als sicherheitsrelevanter Nachrüsteinbau akzeptiert. Dies ist aber von Gutachter zu Gutachter unterschiedlich. Im Zweifel sollte bereits während der Restaurierung Kontakt mit dem Gutachter aufgenommen werden, um Problemen aus dem Weg zu gehen.

Außerdem wird das Fahrzeug darauf überprüft, ob es in einem erhaltenswerten Zustand ist. Damit soll verhindert werden, dass schrottreife Autos in den Genuss der Oldtimerprivilegien kommen. Wenn alle Hürden genommen sind, erhält der Wagen am Ende des Kennzeichen den Buchstaben „H“ für historisch.

Damit genießt der Oldtimer den Vorteil einer Pauschalbesteuerung von 192 Euro pro Jahr – unabhängig vom Hubraum und der Abgasklasse. Außerdem entfällt bei älteren Oldtimern die Abgasuntersuchung vollständig. Sie dürfen auch ohne jede Plakette in die Umweltzonen einfahren, ohne dabei ein Bußgeld zu riskieren.